S a t z u n g

 

Der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft

 

Landesverband Schleswig-Holstein

 

Burg e.V.

 

 

 

 

 

 

 

I Name, Sitz, Zweck

 

 

 

§ 1 – Name, Sitz

 

§ 2 – Zweck

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

 

§ 4 – Geschäftsjahr

 

 

 

 

 

 

 

II Mitgliedschaft, Gliederung

 

 

 

§ 5 – Mitgliedschaft

 

§ 6 – Verhältnisse zu den übergeordneten Organen

 

§ 7 – Jugendarbeit

 

§ 8 – Organe

 

§ 9 – Abstimmung und Wahlen

 

§ 10 – Mitgliederversammlung

 

§ 11 – Vorstand

 

§ 12 – Kreisbeauftragter

 

 

 

 

 

 

 

III Sonstige Bestimmungen

 

 

 

§ 13 – Prüfungen, Ordnungen

 

§ 14 – Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und –Material

 

§ 15 – Geschäftsprüfung, Geschäftsordnung, Wirtschaftsordnung

 

§ 16 – Kassenprüfer

 

§ 17 – Ehrungen, Ehrungsordnung

 

§ 18 – Satzungsänderungen

 

§ 19 – Auflösung / Aufhebung

 

 

 

 

 

 

 

§ 1 - Name, Sitz

 

 

 

 

 

(1) Die DLRG - Burg e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine selbständige Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. im Landesverband Schleswig-Holstein e.V. (LV). Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

 

(2) Sie führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen:

 

 

 

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

 

Burg e.V.

 

Im Landesverband Schleswig-Holstein

 

 

 

abgekürzt „ DLRG Burg e.V. ``

 

 

 

 

 

 

 

(3) Ihre Tätigkeit umfasst im Lande Schleswig-Holstein das Gebiet der Gemeinde Burg im Kreis Dithmarschen.

 

 

 

 

 

(4) Vereinssitz der DLRG Burg e.V. ist die Gemeinde Burg.

 

 

 

 

 

 

 

§ 2 - Zweck

 

 

 

 

 

(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG Burg e.V. ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnamen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

 

 

 

 

 

(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:

 

 

 

  1. Frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser, sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

  2. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

  3. Ausbildung im Rettungsschwimmen,

  4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz

  5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Bergungen im Ramen der Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden

  6. Jugendarbeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Zu den Aufgaben gehören auch die

 

 

 

  1. Förderung des Schulunterrichtes,

  2. Aus- und Fortbildung in Erster-Hilfe und im Sanitätswesen,

  3. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am und im Wasser,

  4. Durchführung rettungssportlicher Wettkämpfe und Übungen,

  5. Förderung des Natur- und Umweltschutzes um und im Wasser,

  6. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

  7. Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,

  8. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,

  9. Zusammenarbeit mit regional zuständigen Behörden

 

 

 

 

 

 

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

 

 

 

 

 

(1) Die DLRG Burg e.V. ist eine gemeinnützige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Die DLRG Burg e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

 

 

(2) Mittel der DLRG Burg e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der DLRG Burg e.V., haben aber Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit im Auftrage der DLRG Burg e.V. entstanden sind. Die DLRG Burg e.V. darf niemanden Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 – Geschäftsjahr

 

 

 

 

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5 – Mitgliedschaft

 

 

 

 

 

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG Burg e.V., der DLRG LV Schleswig-Holstein e.V. und der DLRG e.V. an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

 

 

 

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand grundsätzlich rückwirkend zum 01. Januar des laufenden Kalenderjahres.

 

 

 

 

 

(3) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner Gliederung aus und wird durch die gewählten Vertreter und Delegierten seiner Gliederung vertreten. Die Ausübung der mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Zahlung der fälligen Beiträge nachgewiesen ist.

 

 

 

 

 

(4) Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen sind hiervon die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

 

 

 

 

 

(5) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu Beginn des Jahres bzw. unmittelbar nach der Eintrittserklärung zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung der DLRG Burg e.V. festgelegt werden.

 

 

 

 

 

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

 

 

 

  1. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Burg e.V. zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

  2. Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einen Rückstand von zwei Jahresbeiträgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

  3. Den Ausschluss aus der DLRG regelt § 13

 

 

 

 

 

(7) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitgliedes befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen und das dazu gehörende DLRG-Eigentum unverzüglich an die DLRG Burg e.V. zurückzugeben.

 

 

 

 

 

(8) Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG Burg e.V. nicht verpflichtet.

 

 

 

 

 

(9) Die DLRG Burg e.V. kann verdiente, langjährige Mitglieder nach den Regelungen der Ehrungsordnung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6 – Verhältnis zu den Übergeordneten Organen

 

 

 

 

 

(1) Die DLRG Burg e.V. erkennt die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Organe an und wird sich bei Satzungsänderungen an der auf der Landesverbandshaupttagung beschlossenen Mustersatzung anlehnen.

 

 

 

 

 

(2) Die DLRG Burg e.V. arbeitet in ihrem Geltungsbereich selbständig und eigenverantwortlich.

 

 

 

 

 

(3) Die DLRG Burg e.V. stellt im Bedarfsfall geeignete Mitarbeiter zur Mitarbeit in übergeordneten Organen und deren Fachbereiche ab.

 

 

 

 

 

(4) Die DLRG Burg e.V. führt die den übergeordneten Organen zustehenden Beitragsanteile pünktlich zu den in der Geschäftsordnung des LV festgelegten Terminen ab.

 

 

 

 

 

(5) Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die DLRG Burg e.V. dem LV Schleswig-Holstein einen entsprechenden Personennachweis zu.

 

 

 

 

 

(6) Über die Jahreshauptversammlungen der DLRG Burg e.V. ist der Landesverband termingerecht durch Übersendung der Einladung zu unterrichten. Präsidiumsmitglieder übergeordneter Organe haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe untergeordneter Gliederungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

 

 

 

 

 

(7) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung sind dem Landesverband zuzuleiten:

 

 

 

  1. Statistischer Jahresbericht

  2. Beitragsabrechnung

  3. Mitgliederstatistik

  4. Personenverzeichnis der Funktionäre

  5. Protokoll der Mitgliederversammlung

 

 

 

 

 

(8) Die DLRG Burg e.V. wird gegenüber der Kreisverwaltung, den in ihrem Gebiet tätigen Verbänden und regionalen Vereinigungen von dem Kreisbeauftragten vertreten.

 

 

 

 

 

(9) Die DLRG Burg e.V. wird gegenüber überregional zuständigen Verwaltungsbehörden durch den LV vertreten, sofern der LV-Vorstand im Einzelfall nichts anderes beschließt.

 

 

 

 

 

 

 

§ 7 – Jugendarbeit

 

 

 

 

 

(1) Die DLRG-Mitglieder bis einschließlich 26 Jahre sowie die von ihren unabhängig vom Alter gewählten Vertreter und Mitarbeiter bilden die Jugend der DLRG im LV und in den Gliederungen.

 

 

 

 

 

(2) Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG Burg e.V. und die damit verbundene Jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonders Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Burg e.V. dar.

 

Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der DLRG Burg e.V., die vom Jugendtag der DLRG Burg e.V. beschlossen wird und der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.

 

 

 

 

 

(3) Ihre rechtsgeschäftliche und vereinsrechtliche Betätigung leitet die Jugend von der DLRG Burg e.V. ab.

 

 

 

 

 

(4) Im Haushaltsvorschlag der DLRG Burg e.V. ist ein angemessener Betrag zur Förderung der Jugendarbeit einzusetzen. Dieser Betrag ist zweckgebunden und daher nachzuweisen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

 

 

 

 

 

 

§ 8 – Organe

 

 

 

 

 

Organe der DLRG Burg e.V. sind:

 

 

 

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

§ 9 – Abstimmung und Wahlen

 

 

 

 

 

(1) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangen.

 

 

 

 

 

(2) Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

 

 

 

 

(3) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.

 

 

 

 

 

(4) Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl einen Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der stimmen erzielt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 – Mitgliederversammlung

 

 

 

 

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DLRG Burg e.V. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

 

 

 

 

 

(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder die ihren Jahresbeitrag für das ablaufende Geschäftsjahr entrichtet und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

 

 

 

 

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich bis zum 31.05. d. J. zusammen ( Jahreshauptversammlung ).

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder der DLRG Burg e.V. mit Angabe der Beratungspunkte verlangen oder der Vorstand mit einfacher Mehrheit eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt.

 

 

 

 

 

(4) Zu der Mitgliederversammlung wird mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mindestens eine Woche vorher eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dieses zulassen.

 

 

 

 

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

 

 

 

(6) Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzlich Fragen und Angelegenheiten der DLRG Burg e.V. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und ist insbesondere zuständig für Beschlüsse über:

 

 

 

  1. Wahl des Vorstandes

  2. Wahl der Kassenprüfer

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Wahl der Delegierten für die Landesverbandshaupttagung ( im Jahr der Landesverbandshaupttagung )

  5. Anträge

  6. Höhe der Beiträge ( Mitgliederbeiträge und Kostenumlagen )

  7. Satzungsänderungen

  8. Auflösung der DLRG Burg e.V.

 

 

 

 

 

(7) Der Vorsitzende der DLRG Burg e.V. beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll liegt entweder mindestens 8 Wochen nach der Durchführung der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus oder wird auf der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und dort von den Mitgliedern genehmigt. Über evtl. Änderungen des Protokolls entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

 

 

 

 

§ 11 – Vorstand

 

 

 

 

 

(1) Der Vorstand leitet die DLRG Burg e.V. im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

 

 

 

 

 

(2) Den Vorstand bilden:

 

 

 

  1. der Vorsitzende

  2. der stellvertretender Vorsitzender

  3. der technische Leiter

  4. der stellvertretende technische Leiter

  5. der Schatzmeister ( Kassenwart )

  6. der Jugendwart

  7. der stellvertretende Jugendwart

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Ämterkopplungen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, jedoch nicht in der Person des Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung Stellvertreter für die Vorstandsmitglieder c) und d) sowie für andere Funktionen erforderliche Ressortleiter wählen, die dann ordentliche Mitglieder des Vorstandes sind. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende der DLRG Burg e.V. und der Stellvertreter. Jeder ist zur allgemeinen Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der Stellvertreter nur bei einen Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden darf.

 

 

 

 

 

(5) Die Wahlperiode beträgt drei Jahre.

 

 

 

 

 

(6) Der Jugendvorsitzende ist durch Wahl nach der Jugendordnung der DLRG Burg e.V. Mitglied des Vorstands. Im Verhinderungsfall ist ein Stellvertreter stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands.

 

 

 

 

 

(7) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt. Für bestimmte Aufgabengebiete kann der Vorstand außerdem besondere Beauftragte berufen.

 

 

 

 

 

(8) Die Einladung zur Vorstandssitzung hat mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.

 

 

 

 

 

(9) Der Vorstand benennt ein Mitglied, das den Vorstand im Jugendvorstand vertritt.

 

 

 

 

 

 

 

§ 12 – Kreisbeaufragter für den Kreis Dithmarschen

 

 

 

 

 

(1) Der Kreisbeauftragte führt die Interessen der Gliederungen im Kreis Dithmarschen zusammen.

 

 

 

 

 

(2) Er regelt die Vertretung gegenüber den Kreisverwaltungen, Kreisvertretern und regionalen Einrichtungen.

 

 

 

 

 

(3) Er fördert den Austausch der Informationen innerhalb der Gliederungen seines Kreisgebietes und dem Landesverband.

 

 

 

 

 

(4) Dem Kreisbeauftragten wird die Möglichkeit eingeräumt – in Abstimmung mit den Gliederungen seines Kreisgebietes - Ausschüsse und Arbeitsgremien einzurichten, die gliederungsübergreifende Aufgaben im Interesse der Gliederungen übernehmen.

 

 

 

 

 

(5) Er vertritt die Interessen der Gliederungen seines Bereiches im LV und die Interessen des LV in den Gliederungen seines Kreisgebietes.

 

 

 

 

 

(6) Der Kreisbeauftragte wird von den Vorsitzenden der im Kreis Dithmarschen existierenden Gliederungen des DLRG Landesverbandes Schleswig-Holstein gewählt. Die Wahl erfolgt mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

 

 

 

(7) Die Wahl des Kreisbeauftragten hat in dem Jahr, in dem eine LV-Haupttagung stattfindet, spätestens 6 Wochen vor der LV-Haupttagung erfolgen. Es können auch stellvertretende Kreisbeauftragte gewählt werden.

 

 

 

 

 

(8) Einzelheiten zur Wahl und zum Aufgabenbereich des Kreisbeauftragten regelt die Geschäftsordnung des Landesverbandes.

 

 

 

 

 

 

 

§ 13 – Ordnungen, Prüfungen

 

 

 

 

 

(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes und des LV erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.

 

 

 

 

 

(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Burg e.V. Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG e.V. und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

 

 

 

 

 

(3) Die Prüfungsordnung wird vom Präsidialrat der DLRG e.V. erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG e.V.

 

 

 

 

 

(4) Für die Ausstellung der Urkunden sowie der Mitgliedsausweise können Gebühren erhoben werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesverbandes Schleswig-Holstein e.V.

 

 

 

 

 

 

 

§ 14 – Gestaltungsordnung; DLRG-Markenschutz und Material

 

 

 

 

 

(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisungen sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung ( Standards ) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

 

 

 

 

 

(2) Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

 

 

 

 

 

(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material ( DLRG-Material ) wird von der DLRG vertrieben. Der LV und seine Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

 

 

 

 

 

 

 

§ 15 – Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Wirtschaftsordnung

 

 

 

 

 

Für die Geschäftsführung der DLRG Burg e.V. finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Es gilt außerdem, die Geschäftsordnung des Landesverbandes Schleswig-Holstein e.V. und die Wirtschaftsordnung der DLRG e.V.

 

 

 

 

 

 

 

§ 16 – Kassenprüfer

 

 

 

 

 

Die Mitgliederversammlung ( MV ) wählt für jedes Geschäftsjahr drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die zwei Kassenprüfer, die die Mehrheit der Stimmen erzielt haben, prüfen die Kasse und den Jahresabschluss der DLRG Burg e.V. und berichten hierüber der MV. Der dritte gewählte Kassenprüfer wird nur dann tätig, wenn einer der beiden ersten an der Ausübung der Kassenprüfung verhindert ist. Wiederwahl von Kassenprüfern ist zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

§ 17 – Ehrungen, Ehrungsordnung

 

 

 

 

 

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e.V., die vom Präsidialrat erlassen wird.

 

 

 

 

 

 

 

§ 18 – Satzungsänderungen

 

 

 

 

 

(1) Satzungsänderungen, sowie sie keine grundsätzliche Änderung der von der

 

LV-Haupttagung beschlossenen Mustersatzung darstellen, können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wofür eine Mehrheit von drei Vierteln ( ¾ ) der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.

 

 

 

 

 

(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

 

 

 

 

 

(3) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des LV-Vorstandes.

 

 

 

 

 

(4) Satzungsänderungen werden mit deren Eintragung bei dem Registergericht rechtswirksam.

 

 

 

 

 

 

 

§ 19 – Auflösung

 

 

 

 

 

(1) Die Auflösung der DLRG Burg e.V. kann nur in einer zu diesem Zwecke mindestens 2 Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei gleichzeitig der Liquidator für die Abwicklung bestimmt wird. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln ( ¾ ) der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

 

 

 

(2) Bei Auflösung / Aufhebung der DLRG Burg e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt deren Vermögen an die in § 1 Abs. 1 genannten übergeordneten Gliederungen, oder, falls keine mehr bestehen, einer vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Organisationen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwendet hat.

 

 

 

Kontakt

DLRG - Burg e.V.

Vorsitzender

Ole Dohrn

Bahnhofstr. 86

25712 Burg

Tel.: 04825 / 923 000

ole.dohrn@t-online.de

Handy : 0175 26 303 24

Trainingszeitenszeiten Winter 2019 / 20

                           Montags :    

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                   ( in Vorbereitung )

 

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Kontoinhaber:

 

DLRG-Burg e.V.

 

 

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